Kosten auch des Erststudiums abzugsfähig
Entgegen der Gesetzeslage hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen entschieden, dass Ausgaben für ein Erststudium voll abzugsfähig sind.
Das Wichtige im Überblick
- Die Kosten sind als Aufwendungen zur Erlangung künftiger Einnahmen als Werbungskosten (damit ggf. wohl auch als Betriebsausgaben) abzugsfähig.
- Der Abzug kann nur durch den Studenten erfolgen, kann er die Verluste nicht direkt mit positiven Einkünften verrechnen, ist eine Verlustfestellung also Erklärung der Verluste erforderlich. Dies kann auch noch rückwirkend erfolgen, soweit die Kosten nachgewiesen werden können (wie weit rückwirkend, ist derzeit nicht entschieden).
- Der Student muss mit den Kosten wirtschaftlich belastet sein, er muss diese aus frei verfügbaren Mitteln zahlen, das können eigene Einnahmen, Unterhalt oder Darlehen sein. Zahlen z.B. die Eltern Studienkosten direkt, kann dies zu Problemen führen.
- Aufwendungen Dritter z.B. der Eltern können weder die Eltern selbst noch der Student steuerlich geltend machen. Bei den Eltern bleibt es beim Kindergeld oder bei den Kinderfreibeträgen.
- Ob sich eine Verlustfeststellung wirklich lohnt, wird man erst sehen, wenn diese Verluste verrechnet werden. Werden z.B. 10000 EUR Verlust festgestellt und verdient der Berufsanfänger im ersten Veranlagungszeitraum 10000 EUR (z.B. weil er erst im IV. Quartal eingestellt wird), werden die Verluste hier voll verrechnet und haben so wohl keinerlei steuerliche Auswirkung.
WICHTIG: Die Regierung steuert hier erneut gegen durch Änderung des Gesetzes die Bewertung der Gerichte zu der gesetzlichen Änderung bleibt abzuwarten.